Herpetologische Terraristische Vereinigung
Österreich - Verein für Terraristik
Austrian Herpetological Terraristic Association
Sporttreff Pachler • Vorarlberger Allee 22 • 1230 Wien
Statuten
2026 HTVÖ © Alle Rechte vorbehalten
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeit
Der Verein führt den Namen HTVÖ - Herpetologische
Terraristische Vereinigung Österreich - Verein für Terraristik.
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich.
Er kann Regionalgruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeiten in
ganz Österreich bilden, sowie einen Regionalgruppenvertreter
bestimmen.
§ 2
Zweck
Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt die Förderung aller Teilgebiete der
Terraristik.
Er unterstützt Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet.
Der Verein setzt sich aktiv für den Schutz der Reptilien,
Amphibien und Kriechtiere, sowie deren Lebensräume ein. Der
Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für Tiere
verstärken.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als Mittel dienen:
a) Vereinsabende, Tagungen, Nachzuchtbörsen,
Exkursionen, Vorträge, gemeinsame Reisen,
Naturschutzprojekte und Ausstellungen
b) Fachbibliothek, Herausgabe von Rundbriefen und
falls finanziell möglich, eine Zeitschrift.
c) Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, allg.
Fördermittel, Spenden, und sonstige Zuwendungen.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder dieses Vereins gliedern sich ordentliche,
fördernde und Ehrenmitglieder.
Ein förderndes Mitglied sollte mindestens den doppelten Betrag
des von der General-versammlung festgesetzten
Mitgliedsbetrages leisten.
Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den
Verein und dessen Ziele, zu solchen ernannt.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen
Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern
sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen
verweigert werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern in die Regional-gruppe
entscheidet der Vorstand in Übereinstimmung mit der
Regionalgruppenleitung. Die Aufnahme kann ohne Angaben von
Gründen verweigert werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den
Vorstand erfolgen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits
geleisteten Beiträge besteht nicht.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen,
wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 11 Monate
mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Rückstände
bleibt hiervon unberührt.
Mitglieder, die den Satzungen, Beschlüssen oder Interessen dies
Vereins zuwiderhandeln, können vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden (Gegen den Ausschluss ist die Berufung
an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung
die Mitgliedsrechte ruhen).
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.
4 genannten Gründen vom Vorstand vorgenommen werden. von
Mitgliedern in die Regionalgruppe entscheidet der Vorstand in
Übereinstimmung mit der Regionalgruppenleitung. Die
Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder
sind
berechtigt,
an
allen
Veranstaltungen
des
Vereins
teilzunehmen
und
die
Einrichtung
des
Vereins
zu
beanspruchen.
Die
Mitglieder
sind
verpflichtet,
die
Interessen
des
Vereins
nach
Kräften
zu
fördern
und
alles
zu
unterlassen,
wodurch
das
Ansehen
und
der
Zweck
des
Vereins
Abbruch
erleiden
könnte.
Sie
haben
die
Vereinsstatuten
und
die
Beschlüsse
der
Vereinsorgane
zu
beachten.
Die
ordentlichen
und
fördernden
Mitglieder
sind
zur
Zahlung
der
Mitgliedsbeiträge
in
der
von
der
Generalversammlung
beschlossenen
Höhe
bis
spätestens
31.
Januar
eines
jeden
Jahres
verpflichtet.
Ehrenmitglieder
sind
von
der Beitragspflicht befreit.
§ 8
Gliederung des Vereins
Mitglieder
die
sich
regelmäßig
treffen,
können
sich
auf
Landesebene
zu
einer
nicht
selbständigen
Regionalgruppe
zusammenschließen.
Die
Gründung
einer
Regionalgruppe
bedarf
der
Zustimmung
des
Vorstandes.
Die
Regionalgruppe
führt
den
vollen
Namen
des
Vereins
mit
dem Zusatz "Regionalgruppe" und der Bundesbezeichnung.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und
11), der Vorstand (§§ 12 und 14), die Kontrolle (§ 15) und das
Schiedsgericht (§ 16).
§ 10
Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre im 1.
Quartal statt.Eine außerordentliche General-versammlung hat
auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Kontrolle binnen 12 Wochen stattzufinden.
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
General-versammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4
Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der General-versammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung haben alle anwesenden Mitglieder
Sitz und Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels aller
Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30
Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassung in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Merheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei
dessen Verhinderung, der stellvertretende Präsident.
§ 11
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
•
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
•
Beschlussfassung über den Voranschlag;
•
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und der Kontrolle;
•
Entlastung des Vorstandes;
•
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde
Mitglieder;
•
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft;
•
Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
•
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
•
Allfälliges.
§ 12
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem 1. Schriftführer, dem
2. Schriftführer und dem Webmaster.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds die
Pflicht, innerhalb von 4 Wochen an seiner Stelle ein anderes
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen
ist.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden
Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung
vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmen-gleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der
Vizepräsident.
Außer durch Tod und Ablauf einer Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§ 13
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
•
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
•
Vorbereitung der Generalversammlung:
o
Einberufung der ordentlichen und der
außerordentlichen Generalversammlung
o
Verwaltung des Vereinsvermögens
o
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von
Vereinsmitgliedern
o
Betrauen von Mitgliedern mit speziellen Aufgaben im
Verein
o
Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und sonstigen
Ehrungen
§ 14
Aufgabenkreis des Vorstandes
Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Er führt den
Vorsitz in der General-versammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Fall seiner
Verhinderung.
Die Schriftführer haben die auslaufenden Schriftstücke ab
zufassen, zu vervielfältigen und auszusenden.
Sie unterstützen den Präsidenten bei der Führung der
Vereinsgeschäfte. Ihnen obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und der Vorstandsitzungen. Der
Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich und haftbar. Dazu gehört auch die
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes (Geschäftsbericht) und des Rechnungs-
abschlusses (§ 13 Abs. 1).
Schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachungen sind vom
Präsidenten und Schriftführer, in Geldangele-genheiten
vom Präsidenten und Schatzmeister zu unterfertigen.
Der Schriftführer betreut gemeinsam mit dem Webmaster die
Homepage der HTVÖ (www.htvoe.at).
Der darüber hinaus gehende Aufgabenbereich eines jeden
Vorstandsmitgliedes ist durch den Vorstand festzulegen.
§ 15
Die Kontrolle
Die Kontrolleure (2) werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Kontrolle obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Rechnungsprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Kontrolle die Bestimmungen des § 11
Abs. 1.
§ 16
Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet unter Ausschluss der privatrechtlichen
Gerichtsbarkeit das vereinsinterne Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil
innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Diese wählen ein
weiteres Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidung ist endgültig.
§ 17
Der wissenschaftliche Beirat
Die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beitrages obliegt
dem Vorstand der HTVÖ.
Jedes Mitglied des Beirates wird vom Vorstand der HTVÖ einzeln
bestellt.
Der Beirat tritt mindestens 1 x jährlich zusammen.
Die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates, im Bereich der
Herpetologie:
a) Hilfestellung bei wissenschaftlichen Arbeiten von
Mitgliedern der HTVÖ;
b) Rezensierung von Arbeiten von Mitgliedern der HTVÖ
c) Fachliche und wissenschaftliche Hilfestellung
gegenüber Ämtern und Behörden.
d) Betreiben von Naturschutzangelegenheiten.
§ 18
Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen ist.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
dieser Verein verfolgt.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen
vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen
Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.
Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb
derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.