Herpetologische Terraristische Vereinigung Österreich
Austrian Herpetological Terraristic Association
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeit
Der Verein führt den Namen HTVÖ - Herpetologische Terraristische Vereinigung Österreich - Verein für Terraristik.
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Er kann Regionalgruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeiten in ganz Österreich bilden, sowie einen
Regionalgruppenvertreter bestimmen.
§ 2
Zweck
Der
gemeinnützige
Verein,
dessen
Tätigkeit
nicht
auf
Gewinn
gerichtet
ist,
bezweckt
die
Förderung
aller
Teilgebiete
der Terraristik. Er unterstützt Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet.
Der Verein setzt sich aktiv für den Schutz der Reptilien, Amphibien und Kriechtiere, sowie deren Lebensräume ein.
Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für Tiere verstärken.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als Mittel dienen:
a) Vereinsabende, Tagungen, Nachzuchtbörsen, Exkursionen, Vorträge, gemeinsame Reisen, Naturschutzprojekte und
Ausstellungen
b) Fachbibliothek, Herausgabe von Rundbriefen und falls finanziell möglich, eine Zeitschrift.
c) Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, allg. Fördermittel, Spenden, und sonstige Zuwendungen.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder dieses Vereins gliedern sich ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Ein
förderndes
Mitglied
sollte
mindestens
den
doppelten
Betrag
des
von
der
Generalversammlung
festgesetzten
Mitgliedsbetrages leisten.
Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein und dessen Ziele, zu solchen ernannt.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
Über
die
Aufnahme
von
ordentlichen
und
fördernden
Mitgliedern
sowie
die
Ernennung
von
Ehrenmitgliedern
entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
Über
die
Aufnahme
von
Mitgliedern
in
die
Regionalgruppe
entscheidet
der
Vorstand
in
Übereinstimmung
mit
der
Regionalgruppenleitung. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft
erlischt
durch
Tod
(bei
juristischen
Personen
durch
Verlust
der
Rechtspersönlichkeit),
durch
freiwilligen
Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Der
Austritt
kann
jederzeit
durch
schriftliche
Mitteilung
an
den
Vorstand
erfolgen.
Ein
Anspruch
auf
Rückerstattung
der
bereits geleisteten Beiträge besteht nicht.
Die
Streichung
eines
Mitgliedes
kann
der
Vorstand
vornehmen,
wenn
dieses
trotz
zweimaliger
Mahnung
länger
als
11
Monate
mit
der
Zahlung
der
fällig
gewordenen
Mitgliedsbeiträge
im
Rückstand
ist.
Die
Verpflichtung
zur
Zahlung
der
Rückstände bleibt hiervon unberührt.
Mitglieder,
die
den
Satzungen,
Beschlüssen
oder
Interessen
dies
Vereins
zuwiderhandeln,
können
vom
Vorstand
aus
dem
Verein
ausgeschlossen
werden
(Gegen
den
Ausschluss
ist
die
Berufung
an
die
Generalversammlung
zulässig,
bis
zu
deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
Die
Aberkennung
der
Ehrenmitgliedschaft
kann
aus
den
im
Abs.
4
genannten
Gründen
vom
Vorstand
vorgenommen
werden.
von
Mitgliedern
in
die
Regionalgruppe
entscheidet
der
Vorstand
in
Übereinstimmung
mit
der
Regionalgruppenleitung. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder
sind
berechtigt,
an
allen
Veranstaltungen
des
Vereins
teilzunehmen
und
die
Einrichtung
des
Vereins
zu
beanspruchen.
Die
Mitglieder
sind
verpflichtet,
die
Interessen
des
Vereins
nach
Kräften
zu
fördern
und
alles
zu
unterlassen,
wodurch
das
Ansehen
und
der
Zweck
des
Vereins
Abbruch
erleiden
könnte.
Sie
haben
die
Vereinsstatuten
und
die
Beschlüsse
der
Vereinsorgane
zu
beachten.
Die
ordentlichen
und
fördernden
Mitglieder
sind
zur
Zahlung
der
Mitgliedsbeiträge
in
der
von
der
Generalversammlung
beschlossenen
Höhe
bis
spätestens
31.
Januar
eines
jeden
Jahres
verpflichtet.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8
Gliederung des Vereins
Mitglieder
die
sich
regelmäßig
treffen,
können
sich
auf
Landesebene
zu
einer
nicht
selbständigen
Regionalgruppe
zusammenschließen.
Die Gründung einer Regionalgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Die Regionalgruppe führt den vollen Namen des Vereins mit dem Zusatz "Regionalgruppe" und der Bundesbezeichnung.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 und 14), die Kontrolle (§ 15) und
das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10
Die Generalversammlung
Die
ordentliche
Generalversammlung
findet
alle
3
Jahre
im
1.
Quartal
statt.Eine
außerordentliche
Generalversammlung
hat
auf
Beschluss
des
Vorstandes
oder
der
ordentlichen
Generalversammlung,
auf
schriftlich
begründeten
Antrag
von
mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Verlangen der Kontrolle binnen 12 Wochen stattzufinden.
Sowohl
zu
den
ordentlichen
als
auch
zu
den
außerordentlichen
Generalversammlungen
sind
alle
Mitglieder
mindestens
4
Wochen
vor
dem
Termin
schriftlich
einzuladen.
Die
Anberaumung
der
Generalversammlung
hat
unter
Angabe
der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge
zur
Generalversammlung
sind
spätestens
14
Tage
vor
dem
Termin
der
Generalversammlung
beim
Vorstand
schriftlich einzureichen.
Gültige
Beschlüsse
-
ausgenommen
solche
über
einen
Antrag
auf
Einberufung
einer
außerordentlichen
Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei
der
Generalversammlung
haben
alle
anwesenden
Mitglieder
Sitz
und
Stimme.
Juristische
Personen
werden
durch
einen Bevollmächtigten vertreten.
Die
Generalversammlung
ist
bei
Anwesenheit
eines
Drittels
aller
Mitglieder
beschlussfähig.
Ist
die
Generalversammlung
zur
festgesetzten
Stunde
nicht
beschlussfähig,
so
findet
sie
30
Minuten
später
mit
derselben
Tagesordnung
statt
und
ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse,
mit
denen
das
Statut
des
Vereins
geändert
oder
der
Verein
aufgelöst
werden
soll,
bedürfen
jedoch
einer
qualifizierten Merheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Präsident.
§ 11
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
•
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
•
Beschlussfassung über den Voranschlag;
•
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrolle;
•
Entlastung des Vorstandes;
•
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder;
•
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
•
Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins;
•
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
•
Allfälliges.
§ 12
Der Vorstand
Der
Vorstand
besteht
aus
dem
Präsidenten,
dem
Vizepräsidenten,
dem
Schatzmeister,
dem
1.
Schriftführer,
dem
2.
Schriftführer und dem Webmaster.
Der
Vorstand
wird
von
der
Generalversammlung
gewählt.
Der
Vorstand
hat
bei
Ausscheiden
eines
gewählten
Mitglieds
die Pflicht, innerhalb von 4 Wochen an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
alle
seine
Mitglieder
einberufen
wurden
und
mindestens
die
Hälfte
von
ihnen
anwesend ist.
Der
Vorstand
fasst
seine
Beschlüsse
mit
einfacher
Stimmenmehrheit;
bei
Stimmengleichheit
entscheidet
die
Stimme
des
Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident.
Außer
durch
Tod
und
Ablauf
einer
Funktionsperiode
(Abs.
3)
erlischt
die
Funktion
eines
Vorstandsmitgliedes
durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die
Vorstandsmitglieder
können
jederzeit
schriftlich
ihren
Rücktritt
erklären.
Die
Rücktrittserklärung
ist
an
den
Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem
Vorstand
obliegt
die
Leitung
des
Vereins.
Ihm
kommen
alle
Aufgaben
zu,
die
nicht
durch
die
Statuten
einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
•
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
•
Vorbereitung der Generalversammlung:
o
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
o
Verwaltung des Vereinsvermögens
o
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
o
Betrauen von Mitgliedern mit speziellen Aufgaben im Verein
o
Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und sonstigen Ehrungen
§ 14
Aufgabenkreis des Vorstandes
Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Bei
Gefahr
im
Verzug
ist
er
berechtigt,
auch
in
Angelegenheiten,
die
in
den
Wirkungsbereich
der
Generalversammlung
oder
des
Vorstandes
fallen,
unter
eigener
Verantwortung
selbständige
Anordnungen
zu
treffen;
diese
bedürfen
jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Fall seiner Verhinderung.
Die Schriftführer haben die auslaufenden Schriftstücke ab zufassen, zu vervielfältigen und auszusenden.
Sie
unterstützen
den
Präsidenten
bei
der
Führung
der
Vereinsgeschäfte.
Ihnen
obliegt
die
Führung
der
Protokolle
der
Generalversammlung
und
der
Vorstandsitzungen.
Der
Schatzmeister
ist
für
die
ordnungsgemäße
Geldgebarung
des
Vereins
verantwortlich
und
haftbar.
Dazu
gehört
auch
die
Erstellung
des
Jahresvoranschlages
sowie
Abfassung
des
Rechenschaftsberichtes (Geschäftsbericht) und des Rechnungsabschlusses (§ 13 Abs. 1).
Schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachungen sind vom Präsidenten und Schriftführer, in Geldangelegenheiten
vom Präsidenten und Schatzmeister zu unterfertigen.
Der Schriftführer betreut gemeinsam mit dem Webmaster die Homepage der HTVÖ (www.htvoe.at).
Der darüber hinaus gehende Aufgabenbereich eines jeden Vorstandsmitgliedes ist durch den Vorstand festzulegen.
§ 15
Die Kontrolle
Die Kontrolleure (2) werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Kontrolle obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Kontrolle die Bestimmungen des § 11 Abs. 1.
§ 16
Das Schiedsgericht
In
allen
aus
dem
Vereinsverhältnis
entstehenden
Streitigkeiten
entscheidet
unter
Ausschluss
der
privatrechtlichen
Gerichtsbarkeit das vereinsinterne Schiedsgericht.
Das
Schiedsgericht
setzt
sich
aus
5
Vereinsmitgliedern
zusammen.
Es
wird
derart
gebildet,
dass
jeder
Streitteil
innerhalb
von
14
Tagen
dem
Vorstand
zwei
Mitglieder
als
Schiedsrichter
schriftlich
namhaft
macht.
Diese
wählen
ein
weiteres
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 17
Der wissenschaftliche Beirat
Die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beitrages obliegt dem Vorstand der HTVÖ.
Jedes Mitglied des Beirates wird vom Vorstand der HTVÖ einzeln bestellt.
Der Beirat tritt mindestens 1 x jährlich zusammen.
Die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates, im Bereich der Herpetologie:
a) Hilfestellung bei wissenschaftlichen Arbeiten von Mitgliedern der HTVÖ;
b) Rezensierung von Arbeiten von Mitgliedern der HTVÖ;
c) Fachliche und wissenschaftliche Hilfestellung gegenüber Ämtern und Behörden.
d) Betreiben von Naturschutzangelegenheiten.
§ 18
Auflösung des Vereins
Die
freiwillige
Auflösung
des
Vereins
kann
nur
in
einer
zu
diesem
Zweck
einberufenen
außerordentlichen
Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere
hat
sie
einen
Liquidator
zu
berufen
und
Beschluss
darüber
zu
fassen,
wem
dieser
das
nach
Abdeckung
der
Passiven
verbleibenden
Vereinsvermögen
zu
übertragen
ist.
Dieses
Vermögen
soll,
soweit
dies
möglich
und
erlaubt
ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Der
letzte
Vereinsvorstand
hat
die
freiwillige
Auflösung
binnen
vier
Wochen
nach
Beschlussfassung
der
zuständigen
Sicherheitsdirektion
schriftlich
anzuzeigen.
Er
ist
auch
verpflichtet,
die
freiwillige
Auflösung
innerhalb
derselben
Frist
in
einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
Vereinsstatuten
Sporttreff Pachler • Vorarlberger Allee 22 • 1230 Wien
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Aktualisiert: 04.05.2024