Vereinsstatuten
§ 1
Name, Sitz und
Tätigkeit
Der Verein führt den Namen HTVÖ Herpetologische Terraristische
Vereinigung Österreich
Verein für Terraristik.
Er hat seien Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich.
Er kann Regionalgruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeiten in ganz Österreich
bilden,
sowie einen Regionalgruppenvertreter bestimmen.
§ 2
Zweck
Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist, bezweckt die
Förderung aller Teilgebiete der Terraristik. Er unterstützt Forschungsarbeiten
auf diesem Gebiet.
Der Verein setzt sich aktiv für den Schutz der Reptilien, Amphibien und
Kriechtiere, sowie deren
Lebensräume ein. Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für
Tiere verstärken.
§ 3
Mittel zur Erreichung
des Vereinszweckes
Der Verein Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden
Als Mittel dienen:
a) Vereinsabende, Tagungen, Nachzuchtbörsen, Exkursionen, Vorträge, gemeinsame
Reisen,
Naturschutzprojekte
und Ausstellungen
b) Fachbibliothek, Herausgabe von Rundbriefen und falls finanziell möglich, eine
Zeitschrift.
c) Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, allg. Fördermittel, Spenden,
und sonstige Zuwendungen.
§ 4
Arten der
Mitgliedschaft
Die Mitglieder dieses Vereins gliedern sich ordentliche, fördernde und
Ehrenmitglieder.
Ein förderndes Mitglied sollte mindestens den doppelten Betrag des von der
Generalversammlung festgesetzten
Mitgliedsbetrag leisten. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um
den Verein und dessen Ziele,
zu solchen ernannt.
§ 5
Erwerb der
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personenwerden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie die
Ernennung von Ehrenmitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert
werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern in die Regionalgruppe entscheidet der Vorstand
in Übereinstimmung mit der
Regionalgruppenleitung. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert
werden.
§ 6
Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit), durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand
erfolgen. Ein Anspruch auf Rückerstattung
der bereits geleisteten Beiträge besteht nicht.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
zweimaliger Mahnung länger als
11 Monate mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der Rückstände bleibt hievon unberührt.
Mitglieder, die den Satzungen, Beschlüssen oder Interessen dies Vereins
zuwiderhandeln, können vom Vorstand aus
dem Verein ausgeschlossen werden (Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die
Generalversammlung zulässig, bis
zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
vom Vorstand vorgenommen
werden. von Mitgliedern in die Regionalgruppe entscheidet der Vorstand in
Übereinstimmung mit der
Regionalgruppenleitung.
Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
§ 7
Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins
zu beanspruchen. Sie haben Sitz und Stimme auf der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe bis spätens 31. Januar eines jeden Jahres verpflichtet.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 8
Gliederung des
Vereins
Mitglieder die sich regelmäßig treffen, können sich auf Landesebene zu einer
nicht selbständigen Regionalgruppe
zusammenschließen.
Die Gründung einer Regionalgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Die Regionalgruppe führt den vollen Namen des Vereines mit dem Zusatz
"Regionalgruppe" und der Bundesbezeichnung.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§
12 und 14), die Kontrolle (§ 15)
und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10
Die
Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre im 1. Quartal statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder
der ordentlichen Generalversammlung,
auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder
oder auf Verlangen der Kontrolle binnen
12 Wochen stattzufinden.
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung
können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Bei der Generalversammlung haben alle anwesenden Mitglieder Sitz und Stimme.
Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels aller Mitglieder
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später
mit derselben Tagesordnung statt und
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Merheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen
Verhinderung, der stellvertretende Präsident.
§ 11
Aufgabenkreis der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechungsabschlusses;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrolle;
Entlastung des Vorstandes;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für fördernde Mitglieder;
Entschiedung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des
Vereines;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
Allfälliges.
§ 12
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem
Schatzmeister, dem 1. Schriftführer und
Webmaster und dem 2. Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds
die Pflicht, innerhalb von 4 Wochen an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung
in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten
schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident.
Außer durch Tod und Ablauf einer Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13
Aufgabenkreis des
Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem
anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung der Generalversammlung:
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
Betrauen von Mitgliedern mit speziellen Aufgaben im Verein;
Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und sonstigen Ehrungen.
§ 14
Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr
im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigner Verantwortung selbständige Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.
Die Schriftführer haben die auslaufenden Schriftstücke abzufassen, zu
vervielfältigen und auszusenden. Sie unterstützen
den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihnen obliegt die Führung
der Protokolle der Generalversammlung
und der Vorstandsitzungen.
Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich
und haftbar. Dazu gehört auch
die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes
(Geschäftsbericht) und des
Rechnungsabschlusses (§ 13 Abs. 1).
Schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachungen sind vom Präsidenten und
Schriftführer, in Geldangelegenheiten
vom Präsidenten und Schatzmeister zu unterfertigen.
Der Schriftführer betreut gemeinsam mit dem Webmaster die Hompage der HTVÖ (www.htvoe.at).
Der darüber hinaus gehende Aufgabenbereich eines jeden Vorstandsmitgliedes ist
durch den Vorstand festzulegen.
§ 15
Die Kontrolle
Die Kontrolleure (2) werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Kontrolle obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Kontrolle die Bestimmungen des § 11 Abs. 1.
§ 16
Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet unter
Ausschluß der privatrechtlichen
Gerichtsbarkeit das vereinsinterne Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb
von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Diese wählen ein weiteres Mitglied
zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist
entgültig.
§ 17
Der wissenschaftliche
Beirat
Die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beitrages obliegt dem Vorstand der
HTVÖ.
Jedes Mitglied des Beirates wird vom Vorstand der HTVÖ einzeln bestellt.
Der Beirat tritt mindestens 1 x jährlich zusammen.
Die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates, im Bereich der Herpetologie:
a) Hilfestellung bei wissenschaftlichen Arbeiten von Mitgliedern der HTVÖ;
b) Rezensierung von Arbeiten von Mitgliedern der HTVÖ;
c) Fachliche und wissenschaftliche Hilfestellung gegenüber Ämtern und Behörden.
d) Betreiben von Naturschutzangelegenheiten.
§ 18
Auflösung des
Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung
und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über
die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung
der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen ist.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Organisation
zufallen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen
Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.Er ist auch verpflichtet, die
freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem
amtlichen Blatt zu verlautbaren.